Elektromobilität wird zum Standard im Bauwesen!

Über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD – Energy
Performance of Buildings Directive)

GEIG

&

EPBD

Das GEIG (aktuelle Version 2021)

Das GEIG wurde implementiert, um den Aufbau der Ladeinfrastruktur in Gebäuden zu intensivieren. Es intendiert, die Ladebedingungen für Elektrofahrzeuge in alltäglichen Parkumgebungen, wie dem privaten Wohnumfeld oder dem Arbeitsplatz, zu optimieren. Seit seinem Inkrafttreten im März 2021 definiert das GEIG spezifische Quoten für Lade- oder Leitungsinfrastruktur an Neu- oder Bestandsgebäuden.

Den genauen Gesetzestext finden Sie hier:

Im Folgenden finden Sie das Gesetz von uns zusammengefasst.

GEIG

WohngebäudeNichtwohngebäude
Neubauten§ 6 GEIG: Mehr als 5 Stellplätze:

1. jeder Stellplatz muss mit der
Leitungsinfrastruktur* für die Elektromobilität
ausgestattet werden.

§ 7 GEIG: Mehr als 6 Stellplätze:

1. mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit der Leitungsinfrastruktur* für die Elektromobilität ausgestattet werden

2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden

Bestandsgebäude/§ 10: mehr als 20 Stellplätze:

1. nach dem 01.01.2025 muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Renovierung**§ 8 GEIG: Mehr als 10 Stellplätze:

1. jeder Stellplatz muss mit der
Leitungsinfrastruktur* für die Elektromobilität
ausgestattet werden.

§ 9 GEIG: Mehr als 10 Stellplätze:

1. mindestens jeder fünfte Stellplatz muss mit der Leitungsinfrastruktur* für die Elektromobilität ausgestattet werden

2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

* § 2 Nr. 10 GEIG: Leitungsinfrastruktur = „Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen“

** § 2 Nr. 5 GEIG: größere Renovierung = „die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“

Ausnahmen

  • Gemäß der gesetzlichen Regelung (vgl. § 1 (2)) findet diese keine Anwendung auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden
  • Gemäß § 14 Abs. 1 sind öffentliche Gebäude, für welche bereits aus anderen Gesetzen die Verpflichtung zur Errichtung von Leitungs- und Ladeinfrastruktur am entsprechenden Gebäude hervorgeht, von der Anwendung der §§ 6 bis 10 GEIG ausgenommen
  • Sofern bei einer umfassenden Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur einen Anteil von 7 % der gesamten Renovierungskosten überschreiten, finden die Paragraphen 8 und 10 der GEIG keine Anwendung.

Weitere Hinweise

  • Als „angrenzende Stellplätze“ im Sinne der Regelung werden solche bezeichnet, die sich auf einem Parkplatz befinden, dessen Eigentümer mit dem des Gebäudes identisch ist. Zudem müssen diese Stellplätze überwiegend von den Bewohnern bzw. Nutzern des Gebäudes genutzt werden und mit dem Gebäude eine unmittelbare physische oder technische Verbindung aufweisen
  • Im Falle einer räumlichen Verbindung von Gebäuden können die jeweiligen Bauherren bzw. Eigentümer Vereinbarungen hinsichtlich einer gemeinsamen Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die individuellen Anforderungen zu erfüllen. Dies kann als Quartierslösung gemäß § 12 definiert werden.

EPBD-Novelle

Am 28. Mai 2024 ist die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD – Energy Performance of Buildings Directive) in Kraft getreten. Sie führt neue technologische Standards und Richtwerte ein, welche in nationales Recht (GEIG) übertragen werden müssen. Die EPBD-Novelle muss folglich bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die gesamte Richtlinie finden Sie hier:

Im Folgenden finden Sie die Richtlinie von uns zusammengefasst.

EPBD

WohngebäudeNichtwohngebäude
Neubauten und größere Renovierungen***Mehr als 3 Stellplätze:

1. Vorverkabelung* für mindestens 50 % der Stellplätze** und Schutzrohre für die restlichen Stellplätze

2. Nur bei neuen Gebäuden: zusätzlich mindestens ein Ladepunkt.

Mehr als 5 Stellplätze:

1. Mindestens ein Ladepunkt pro 5 Stellplätze

2. Vorverkabelung* für mindestens 50 % der Stellplätze** und Schutzrohre für die restlichen Stellplätze.

Bürogebäude mit mehr als 5 Stellplätzen:

1. Mindestens ein Ladepunkt pro zwei Stellplätze.

Bestandsgebäude/Mehr als 20 Stellplätze:

1. Ein Ladepunkt pro 10 Stellplätze oder Schutzrohre für mindestens 50 % der Stellplätze bis 01.01.2027

2. Vorverkabelung* von mindestens 50 % der Stellplätze** bei
öffentlichen Gebäuden bis 01.01.2033.

*Art. 2 Nr. 34: Vorverkabelung = „alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich Stromzähler“
** im/am Gebäude
*** § 2 Nr. 5 GEIG: größere Renovierung = „die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“

Weitere Hinweise

  • Gleichzeitiges und intelligentes Laden (Art. 14. Nr. 6): Die Vorverkabelung muss die simultane Nutzung aller Ladepunkte gewährleisten. Die Ladepunkte sollen die Möglichkeit des intelligenten und gegebenenfalls auch bidirektionalen Ladens bieten
  • Ausnahmen (Art. 14. Nr. 5b): Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Ausstattungspflicht vorsehen, wenn bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur den Wert von 10 % Prozent der Gesamtkosten überschreiten
  • Mögliche Förderungen (Art. 14. Nr. 8): Die nationalen Gesetzgeber sind aufgefordert, Förderregelungen für die genannten Tatbestände zu prüfen.