„Elektromobilität wird zum Standard im Bauwesen!“
Über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD – Energy
Performance of Buildings Directive)
Über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD – Energy
Performance of Buildings Directive)
Das GEIG wurde implementiert, um den Aufbau der Ladeinfrastruktur in Gebäuden zu intensivieren. Es intendiert, die Ladebedingungen für Elektrofahrzeuge in alltäglichen Parkumgebungen, wie dem privaten Wohnumfeld oder dem Arbeitsplatz, zu optimieren. Seit seinem Inkrafttreten im März 2021 definiert das GEIG spezifische Quoten für Lade- oder Leitungsinfrastruktur an Neu- oder Bestandsgebäuden.
Den genauen Gesetzestext finden Sie hier:
Im Folgenden finden Sie das Gesetz von uns zusammengefasst.
GEIG | ||
Wohngebäude | Nichtwohngebäude | |
Neubauten | § 6 GEIG: Mehr als 5 Stellplätze:
1. jeder Stellplatz muss mit der | § 7 GEIG: Mehr als 6 Stellplätze:
1. mindestens jeder dritte Stellplatz muss mit der Leitungsinfrastruktur* für die Elektromobilität ausgestattet werden 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden |
Bestandsgebäude | / | § 10: mehr als 20 Stellplätze:
1. nach dem 01.01.2025 muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. |
Renovierung** | § 8 GEIG: Mehr als 10 Stellplätze:
1. jeder Stellplatz muss mit der | § 9 GEIG: Mehr als 10 Stellplätze:
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz muss mit der Leitungsinfrastruktur* für die Elektromobilität ausgestattet werden 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. |
* § 2 Nr. 10 GEIG: Leitungsinfrastruktur = „Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen“
** § 2 Nr. 5 GEIG: größere Renovierung = „die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“
Am 28. Mai 2024 ist die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD – Energy Performance of Buildings Directive) in Kraft getreten. Sie führt neue technologische Standards und Richtwerte ein, welche in nationales Recht (GEIG) übertragen werden müssen. Die EPBD-Novelle muss folglich bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die gesamte Richtlinie finden Sie hier:
Im Folgenden finden Sie die Richtlinie von uns zusammengefasst.
EPBD | ||
Wohngebäude | Nichtwohngebäude | |
Neubauten und größere Renovierungen*** | Mehr als 3 Stellplätze:
1. Vorverkabelung* für mindestens 50 % der Stellplätze** und Schutzrohre für die restlichen Stellplätze 2. Nur bei neuen Gebäuden: zusätzlich mindestens ein Ladepunkt. | Mehr als 5 Stellplätze:
1. Mindestens ein Ladepunkt pro 5 Stellplätze 2. Vorverkabelung* für mindestens 50 % der Stellplätze** und Schutzrohre für die restlichen Stellplätze. Bürogebäude mit mehr als 5 Stellplätzen: 1. Mindestens ein Ladepunkt pro zwei Stellplätze. |
Bestandsgebäude | / | Mehr als 20 Stellplätze***:
1. Ein Ladepunkt pro 10 Stellplätze oder Schutzrohre für mindestens 50 % der Stellplätze bis 01.01.2027 2. Vorverkabelung* von mindestens 50 % der Stellplätze** bei |
*Art. 2 Nr. 34: Vorverkabelung = „alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit
erforderlich Stromzähler“
** im/am Gebäude
*** § 2 Nr. 5 GEIG: größere Renovierung = „die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“