Gemäß der deutschen Gesetzeslage sind Unternehmen, die fossilen Kraftstoffe verkaufen, dazu verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Produkte um einen bestimmten Prozentsatz zu reduzieren. Im Mai 2021 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, um die novellierte Fassung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) in nationales Recht umzusetzen. Bis 2030 erfolgt eine stufenweise Anpassung der Treibhausgasminderungsquote für Kraftstoffe an die vorgegebenen Zielwerte. Derzeit liegt die Quote bei 6 Prozent, ab 2030 dann bei 25 Prozent. Es stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, um die Vorgaben zu erfüllen. Eine Möglichkeit ist die Nutzung von Strom für Elektrofahrzeuge. Der Aufbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge wird durch die Anrechnung des in Elektrofahrzeugen genutzten Stroms mit dem dreifachen Energiegehalt auf die Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) gefördert.
Die Möglichkeiten der Stromanrechnung sind in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)“ geregelt.
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Stroms ist zunächst festzuhalten, dass nach § 6 der 38. BImSchV öffentlich zugängliche Ladepunkte anrechenbar sind. Darüber hinaus ist auch nichtöffentliches Laden anrechenbar. Nach § 7 der 38. BImSchV kann für jedes im jeweiligen Verpflichtungsjahr zugelassene rein batterieelektrische Fahrzeug (BEV) ein pauschaler Schätzwert angerechnet werden.
Betreiber öffentlicher Ladesäulen sowie nicht-öffentlicher Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, wie beispielsweise Elektrotransporter oder Elektrobussen, haben die Möglichkeit, sich die in einem Jahr genutzten Strommengen vom Umweltbundesamt (UBA) bescheinigen zu lassen. Die Zertifikate können anschließend an quotenverpflichtete Anbieter fossiler Kraftstoffe verkauft werden.
Im Falle öffentlicher Ladepunkte gemäß § 6 der 38. BImSchV erfolgt eine Meldung der dort erfassten Strommengen an das UBA. Das UBA erstellt im Anschluss auf Basis der vorliegenden Daten eine entsprechende Bescheinigung.
Die Auslesung der genauen Werte aus privaten Wallboxen ist mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden, sofern es sich um nichtöffentliche Ladepunkte gemäß § 7 der 38. BImSchV handelt. Die Anrechnung erfolgt daher über einen Schätzwert, der dem durchschnittlichen Jahresverbrauch der jeweiligen Fahrzeugklasse entspricht. Eine regelmäßige Überprüfung sowie gegebenenfalls eine Anpassung dieses Wertes durch die Forschungsnehmer des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ist vorgesehen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Fahrzeugscheins. Die Prüfung und Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen erfolgt durch das UBA.
Die Bescheinigungen des UBA können dann auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens angerechnet werden. Zuständig hierfür ist jedoch nicht das UBA, sondern das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) als Quotenstelle.