Clean Vehicles Directive
Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
Seit dem 02. August 2021 ist die EU Richtline „Clean Vehicles Directive“ (2019) in nationales Recht durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz in Anwendung. Ziel dieser ist es den Wandel hin zu einer nachhaltigen Mobilität zu beschleunigen sowie die Luftschadstoff- und CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu mindern. Dabei werden verbindliche Mindestziele für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber für die Beschaffung von emissionsarmen und –freien Pkw, leichten und schweren Nutzfahrzeugen definiert. In diesem Zusammenhang kann die Vorbildfunktion von öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern herausgestellt werden.
Anwendungsbereich
Personeller Anwendungsbereich (§ 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 1, Nr. 2 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes (SFBG)):
- Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 1 – 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Sektorenauftraggeber im Sinne von § 100 des Gesetzes gegen GWB mit der Maßgabe, dass Linienverkehrsgenehmigungen nach §§ 13, 42 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kein besonderes oder ausschließliches Recht nach § 100 Abs. 2 GWB darstellen
Sachlicher Anwendungsbereich (§ 3 Nr. 1 – 3 des SFBG):
- Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen oberhalb des EU-Schwellenwertes. Aktuelle Schwellenwerte (Nettobeträge): 221.000 € bei öffentlichen Auftraggebern und 443.000 € bei Sektorenauftraggebern
- Öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse) im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen gemäß § 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 zum Gegenstand haben; hiervon sind Aufträge betroffen, deren:
- geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Mio. € oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 300.000 Kilometer übersteigt oder
- deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Mio. € oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 600.000 Kilometer übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Auftragnehmer vergeben werden, die weniger als 23 Straßenfahrzeuge betreiben.
- Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen) gemäß folgenden Tabellen oberhalb des Schwellenwertes: (aktuelle Schwellenwerte (Nettobeträge): 221.000 € bei öffentlichen Auftraggebern und 443.000 € bei Sektorenauftraggebern)
CPV-Referenznummer | Beschreibung |
---|---|
60112000-6 | Öffentlicher Verkehr (Straße) |
60130000-8 | Personensonderbeförderung (Straße) |
60140000-1 | Bedarfspersonenbeförderung |
90511000-2 | Abholung von Siedlungsabfällen |
60160000-7 | Postbeförderung auf der Straße |
60161000-4 | Paketbeförderung |
64121100-1 | Postzustellung |
64121200-2 | Paketzustellung |
Klasse | Beschreibung |
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M1 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist. |
M2 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse („technisch zulässige Gesamtmasse“) bis zu 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. |
M3 | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. Für die CVD Mindestziele relevant sind hier Busse nach §4 Absatz 2 SaubFahrzeugBeschG (M3 Klasse I und M3 Klasse A) |
N1 | Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen |
N2 | Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen |
N3 | Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen |
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Spezielle Fahrzeugarten sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen (§ 4 SaubFahrzeugBeschG). Hierzu zählen u.a.:
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- Kettenfahrzeuge
- Multi-Use-Fahrzeuge, Straßeninstandhaltungsfahrzeuge, Fahrzeuge für Winterdienste (z.B. Schneepflug) und Reinigungsdienste (z.B. Kehrmaschine)
- Baustellenfahrzeuge
- Reisebusse
- Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr
- Bundeswehrfahrzeuge
Mindestziele
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nachfolgende Mindestziele in dem jeweiligen Referenzzeitraum zu erfüllen:
Fahrzeugklasse | Referenzzeitraum |
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02.08.2021 - 31.12.2025 | 01.01.2026 - 31.12.2030 |
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Definition "sauberes Fahrzeug" | Beschaffungsquote | Definition "sauberes Fahrzeug" | Beschaffungsquote |
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CO2/km | Luftschadstoffe | CO2/km | Luftschadstoffe | |||
Pkw & leichte Nutzfahrzeuge (M1, M2, N1) | max. 50 g | 80 % | 38,50 % | 0 g | k.A. | 38,50 % |
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) | Nutzung alternativer Kraftstoffe | 10 % | Nutzung alternativer Kraftstoffe | 15 % | ||
Busse (M3) | 45 % (davon die Hälfte emissionsfrei) | 65 % (davon die Hälfte emissionsfrei) |