Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Clean Vehicles Directive

Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Seit dem 02. August 2021 ist die EU Richtline „Clean Vehicles Directive“ (2019) in nationales Recht durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz in Anwendung. Ziel dieser ist es den Wandel hin zu einer nachhaltigen Mobilität zu beschleunigen sowie die Luftschadstoff- und CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu mindern. Dabei werden verbindliche Mindestziele für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber für die Beschaffung von emissionsarmen und –freien Pkw, leichten und schweren Nutzfahrzeugen definiert. In diesem Zusammenhang kann die Vorbildfunktion von öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern herausgestellt werden.

Für detailliertere Angaben nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder Lesen Sie das Gesetzt: Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubereFahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG)

Anwendungsbereich

Personeller Anwendungsbereich (§ 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 1, Nr. 2 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes (SFBG)):

  • Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 1 – 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • Sektorenauftraggeber im Sinne von § 100 des Gesetzes gegen GWB mit der Maßgabe, dass Linienverkehrsgenehmigungen nach §§ 13, 42 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kein besonderes oder ausschließliches Recht nach § 100 Abs. 2 GWB darstellen

Sachlicher Anwendungsbereich (§ 3 Nr. 1 – 3 des SFBG):

  • Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen oberhalb des EU-Schwellenwertes. Aktuelle Schwellenwerte (Nettobeträge): 221.000 € bei öffentlichen Auftraggebern und 443.000 € bei Sektorenauftraggebern
  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge (z.B. ÖPNV-Busse) im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen gemäß § 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 zum Gegenstand haben; hiervon sind Aufträge betroffen, deren:
    • geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Mio. € oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 300.000 Kilometer übersteigt oder
    • deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Mio. € oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 600.000 Kilometer übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Auftragnehmer vergeben werden, die weniger als 23 Straßenfahrzeuge betreiben.
  • Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen) gemäß folgenden Tabellen oberhalb des Schwellenwertes: (aktuelle Schwellenwerte (Nettobeträge): 221.000 € bei öffentlichen Auftraggebern und 443.000 € bei Sektorenauftraggebern)
CPV-ReferenznummerBeschreibung
60112000-6Öffentlicher Verkehr (Straße)
60130000-8Personensonderbeförderung (Straße)
60140000-1Bedarfspersonenbeförderung
90511000-2Abholung von Siedlungsabfällen
60160000-7Postbeförderung auf der Straße
60161000-4Paketbeförderung
64121100-1Postzustellung
64121200-2Paketzustellung
KlasseBeschreibung
M1Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl
der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist.
M2Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse („technisch zulässige Gesamtmasse“) bis zu 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen.
M3Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5
Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. Für die CVD
Mindestziele relevant sind hier Busse nach §4 Absatz 2 SaubFahrzeugBeschG (M3 Klasse
I und M3 Klasse A)
N1Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen
N2Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5
Tonnen bis zu 12 Tonnen
N3Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12
Tonnen

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Spezielle Fahrzeugarten sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen (§ 4 SaubFahrzeugBeschG). Hierzu zählen u.a.:

  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Kettenfahrzeuge
  • Multi-Use-Fahrzeuge, Straßeninstandhaltungsfahrzeuge, Fahrzeuge für Winterdienste (z.B. Schneepflug) und Reinigungsdienste (z.B. Kehrmaschine)
  • Baustellenfahrzeuge
  • Reisebusse
  • Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr
  • Bundeswehrfahrzeuge

Mindestziele

Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nachfolgende Mindestziele in dem jeweiligen Referenzzeitraum zu erfüllen:

Fahrzeugklasse

Referenzzeitraum

02.08.2021 - 31.12.2025

01.01.2026 - 31.12.2030

Definition "sauberes Fahrzeug"

Beschaffungsquote


Definition "sauberes Fahrzeug"

Beschaffungsquote

CO2/kmLuftschadstoffeCO2/kmLuftschadstoffe
Pkw & leichte Nutzfahrzeuge (M1, M2, N1)max. 50g80 %38,50 %0 gk.A.38,50 %
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)Nutzung alternativer Kraftstoffe*10 %Nutzung alternativer Kraftstoffe*
15 %
Busse (M3)45 % (davon die Hälfte emissionsfrei)65 % (davon die Hälfte emissionsfrei)

*Alternative Kraftstoffe:

  • In Bezug auf die Definition von „sauberen“ Kraftstoffen ist festzuhalten, dass lediglich synthetische paraffinische Kraftstoffe, welche nicht aus fossilen Ausgangsstoffen bzw. mit fossiler Energie hergestellt wurden, sowie Biokraftstoffe, die nicht aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, als solche zu bezeichnen sind
  • Dies bedeutet, dass beispielsweise mit GtL-Diesel betankte schwere Nutzfahrzeuge nicht als saubere Fahrzeuge klassifiziert werden
  • Schwere Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen die Abgasnorm Euro VI oder eine neuere Norm erfüllen, um als sauber zu gelten.

Quellen: Regierungspräsidium Karlsruhe, Verkehrsministerium Baden-Württemberg