„Mit gutem Beispiel voran“
Möglichkeiten für Kommunen im Rahmen des Elektromobilitätsgesetztes (EMOG)
Möglichkeiten für Kommunen im Rahmen des Elektromobilitätsgesetztes (EMOG)
Potenziale für Kommunen
Das Elektromobilitätsgesetzt (EmoG) ermöglicht Parkplätze für Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen auszuweisen. Dies kann nicht nur an einem Parkplatz für einen Ladepunkt sondern auch auf allgemeinen Parkflächen erfolgen. Dabei darf im Zuge des EmoG auch teilweise oder vollständig auf die Erhebung von Parkgebühren für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen verzichtet werden.
Anwendung findet dies derzeit z.B. in der Stadt Radolfzell.
Im Zuge dessen ist jedoch auf eine einwandfreie Kennzeichnung der jeweiligen Stellflächen zu achten, damit Sanktionen wie Bußgelder oder das Abschleppen von Falschparkern vollzogen werden können.
Beispiel Stadt Essen
Im Zuge des EmoG ist es Kommunen gestattet Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten von öffentlichen Wegen und Straßen zu gewähren. Anwendung findet dies beispielsweise in der Stadt Essen. Hier wird die Belieferungszeit durch reine E-Lieferfahrzeuge in der Innenstadt um 2 Stunden verlängert. Begründet wird dies mit der geringeren Zulademöglichkeit von elektrischen Lieferfahrzeugen.
Erweitern lässt sich diese Regelung mit der Reduzierung oder dem Erlass von Gebühren zur Sonderzufahrtsgenehmigung für gewerblich genutzte elektrische Lieferfahrzeuge.
Klassischerweise handelt es sich bei dieser Anwendung des EmoG um die Freigabe von Busspuren für Elektrofahrzeuge. Wichtig bei der Umsetzung ist natürlich, dass der ÖPNV dadurch nicht beeinträchtigt werden sollte.
Das EmoG ermöglicht nicht nur die Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen z.B. beim Parken, sondern auch CarSharing Fahrzeuge. So können beispielsweise extra Parkflächen für e-CarSharing Fahrzeuge reserviert werden.