§14a im Energiewirtschaft (EnWG)
Reduzieren Sie Ihre Energiekosten und leisten Sie einen Beitrag zur Netzstabilität durch die Regelung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Reduzieren Sie Ihre Energiekosten und leisten Sie einen Beitrag zur Netzstabilität durch die Regelung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Der Paragraph §14a EnWG ermöglicht die Steuerung von privaten (nicht-öffentlichen) Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW (z.B. Ladesäulen für Elektrofahrzeuge) durch den Netzbetreiber.
Im Falle einer drohenden Überlastung des Stromnetzes ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, welche Strom aus dem Netz beziehen, vorübergehend zu drosseln.
Diese Maßnahme wird nur dann umgesetzt, wenn ihre Anwendung zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität unbedingt erforderlich ist. Des Weiteren darf die Regelung den regulären Haushaltsstrom nicht beeinträchtigen.
Durch die Möglichkeit der Leistungsreduzierung ist der Netzbetreiber nicht mehr berechtigt, den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wegen Netzüberlastung zu verzögern oder zu verweigern.
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW an §14a EnWG verpflichtend.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten folgende Geräte:
Folgende Voraussetzungen müssen die steuerbaren Geräten erfüllen:
Weitere Hinweise:
In Bezug auf die Berechnung der Netzentgeltreduktion stehen zwei unterschiedliche Logiken, sogenannte Module, zur Auswahl.
Die Höhe der Ermäßigung ist abhängig vom gewählten Entlastungsmodul und wird gemäß folgender Berechnung ermittelt:
Für alle nach dem 01. Januar 2024 angemeldeten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt die Zuordnung automatisch zum Modul 1. Wurde das Gerät vor diesem Datum installiert und nimmt noch nicht an §14a teil, besteht die Möglichkeit der Anmeldung durch die Elektroinstallateur:innen (die das Gerät eingebaut haben) an den Netzbetreiber. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht verpflichtend.
Die Installation eines separaten Zählers für die steuerbare Verbrauchseinrichtung bedingt die Möglichkeit der Anforderung eines zukünftigen Wechsels auf Modul 2. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.