§14a im Energiewirtschaft (EnWG)

Reduzieren Sie Ihre Energiekosten und leisten Sie einen Beitrag zur Netzstabilität durch die Regelung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Der Paragraph §14a EnWG ermöglicht die Steuerung von privaten (nicht-öffentlichen) Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW (z.B. Ladesäulen für Elektrofahrzeuge) durch den Netzbetreiber.

Im Falle einer drohenden Überlastung des Stromnetzes ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, welche Strom aus dem Netz beziehen, vorübergehend zu drosseln.

Diese Maßnahme wird nur dann umgesetzt, wenn ihre Anwendung zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität unbedingt erforderlich ist. Des Weiteren darf die Regelung den regulären Haushaltsstrom nicht beeinträchtigen.

Durch die Möglichkeit der Leistungsreduzierung ist der Netzbetreiber nicht mehr berechtigt, den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wegen Netzüberlastung zu verzögern oder zu verweigern.

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW an §14a EnWG verpflichtend.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten folgende Geräte:

  • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallbox oder Ladesäulen)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Kühlanlagen oder Klimaanlagen (fest installiert und zentral steuerbar)
  • Stromspeicher

Folgende Voraussetzungen müssen die steuerbaren Geräten erfüllen:

  • Leistungsaufnahme über 4,2 kW
  • Anschluss an das Niederspannungsnetz
  • Anmeldung des Gerätes durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber

Weitere Hinweise:

  • Ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinheit ist seit Januar 2024 nicht mehr Voraussetzung für die Anwendung des § 14a EnWG

In Bezug auf die Berechnung der Netzentgeltreduktion stehen zwei unterschiedliche Logiken, sogenannte Module, zur Auswahl.

Die Höhe der Ermäßigung ist abhängig vom gewählten Entlastungsmodul und wird gemäß folgender Berechnung ermittelt:

  • Modul 1 (ohne separaten Zähler): die bundeseinheitliche Pauschale beträgt 80 € (brutto). Zusätzlich gewährt der Netzbetreiber einen individuellen Entlastungsbetrag, dessen Höhe von den Netzentgelten am jeweiligen Standort abhängig ist. (zwischen 30 € und 110 €)
  • Modul 2 (mit separatem Zähler): der Arbeitspreis wird verbrauchsabhängig reduziert. Die Netzentgelte ohne Leistungsmessung werden um 40 % pro verbrauchte Kilowattstunde reduziert
  • Ab April 2025 Modul 3 (Smart-Meter benötigt): Der lokale Netzbetreiber definiert drei Zeitfenster pro Tag, in denen unterschiedliche Netzentgelte gelten. Diese Zeitfenster werden als Hochlast-, Normallast- und Schwachlastzeitfenster bezeichnet. Die Maßnahme verfolgt das Ziel, einen Anreiz zu schaffen, Strom zu einer Tageszeit zu verbrauchen, in der das Netz in der Regel nicht stark belastet ist. Voraussetzung hierfür ist die zusätzliche Aktivierung des Moduls neben Modul 1.

Für alle nach dem 01. Januar 2024 angemeldeten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt die Zuordnung automatisch zum Modul 1. Wurde das Gerät vor diesem Datum installiert und nimmt noch nicht an §14a teil, besteht die Möglichkeit der Anmeldung durch die Elektroinstallateur:innen (die das Gerät eingebaut haben) an den Netzbetreiber. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht verpflichtend.

Die Installation eines separaten Zählers für die steuerbare Verbrauchseinrichtung bedingt die Möglichkeit der Anforderung eines zukünftigen Wechsels auf Modul 2. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.

  • Eine Drosselung der Leistung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich
  • Sofern ein vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommenes, steuerbares Gerät noch nicht gemäß § 14a EnWG vereinbart wurde, besteht auch in Zukunft keine Verpflichtung zur Teilnahme an den entsprechenden Regelungen